Körperfeedback als Emotionserreger      

Vorgelegt von

Lars Kobbe

Christoph Schildt

Martin Vahldiek

 

Übung "Experimentalpraktikum II"

Betreuer: Armin Heinecke

Institut für Psychologie an der

Technischen Universität Braunschweig

 

Braunschweig, 16.12.1998

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

1. Zusammenfassung

2. Einleitung

3. Methode

3.1 Aufgabe

3.2 Versuchspersonen

3.3 Versuchsplan

3.4 Material

3.5 Instruktion

3.6 Versuchsdurchführung

4. Ergebnisse

5. Diskussion

6. Literaturverzeichnis

Anhang

1. Zusammenfassung

2. Einleitung

Grundlage dieses Experiments war das Experiment "Inhibiting and Facilitating Conditions of the Human Smile: A Nonobtrusive Test of the Facial Feedback Hypothesis" von F. Strack, S. Stepper und L. Martin aus dem Jahre 1985. Die Autoren hatten untersucht, inwiefern sich emotionstypische Gesichtsausdrücke (in diesem Fall "Lächeln" und "Mund geschlossen halten") unbewußt auf die Stimmung der Versuchspersonen auswirken. Sie erhielten eindeutige Ergebnisse, die für die Facial-Feedback Theorie sprechen.

Mit unserem Experiment wollen wir untersuchen, ob ähnliche Ergebnisse auch für andere Emotionen, speziell dem Gefühl der Traurigkeit zu erhalten sind. Im Unterschied zum Facial-Feedback Experiment wird in unserem Experiment kein Gesichtsausdruck manipuliert, sondern die Aktivität der Tränendrüsen, da sie eine wesentlich deutlichere Ausdrucksform des Trauergefühls ist.

3. Methode

3.1. Aufgabe

Die Versuchspersonen (Vpn) haben die Aufgabe, eine Brille aufzusetzen und damit 30 Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufgaben sind in zwei Typen unterteilt: Eine Leseaufgabe, in der die Vpn alle Rechtschreibfehler innerhalb des Textabschnittes markieren sollen und eine Bewertungsaufgabe, in der die Vpn beurteilen sollen, welcher Gesichtsausdruck auf dem Porträtfoto zu erkennen ist.

3.2. Versuchspersonen

An diesem Experiment nehmen 40 Psychologie-Studenten aus der Universität Braunschweig teil, die sich freiwillig in unsere Teilnahmelisten eintragen. Belohnt werden Sie mit einer Versuchspersonenstunde. Voraussetzung für ihre Teilnahme ist, daß sie keinerlei Sehbeeinträchtigung haben, auch wenn diese durch Brillen oder Kontaktlinsen aufgehoben werden könnte. Die Vpn werden zusätzlich nach Allergien befragt, so daß Zwiebelallergiker ausgeschlossen werden können.

3.3. Versuchsplan

Dieses Experimemt besteht aus einem einfaktoriellen Design ohne Meßwiederholung mit einer unabhängigen Variablen (UV) und zwei abhängigen Variablen (AVn). Als UV bezeichnen wir die verwendete Brille, die entweder mit Zwiebelsaft präpariert wird oder unbehandelt bleibt. Die AVn sind die Anzahl der richtig gefundenen Buchstaben und die Beurteilung der Porträtfotos auf einer vierstufigen Skala.

3.4. Material

Die verwendeten Brillen sind Brillengestelle ohne Gläser. Anstelle der Gläser befinden wurde jeweils ein Faden horizontal am Rahmen befestigt, der den Sichtbereich halbiert. Dieser Faden wird mit dem Zwiebelsaft getränkt. Der Zwiebelsaft wird aus gepreßten, scharfen Zwiebeln hergestellt. Um den Geruch zu überdecken, werden dem Saft ein paar Tropfen China-Öl hinzugefügt. Das Experiment wird im Labor durchgeführt.

3.5. Instruktion

Den Vpn wurden keine weiteren Instruktionen gegeben, als sich den Aufgabenzettel durchzulesen und selbstständig zu bearbeiten. Die genauen Instruktionen sind dem Anhang zu entnehmen.

3.6. Versuchsdurchführung

Den Vpn werden zunächst die Instruktionen mündlich mitgeteilt. Dann bekommen sie eine Brille und die Aufgabenblätter, die sie bis zum Ende bearbeiten sollen. Danach folgen noch einige Fragen zur Beurteilung der Brille (s. Instruktionen).

4. Ergebnisse

Unsere Hypothese ist, daß die Vpn mit gereizten Tränensäcken die Gesichter trauriger einschätzen als die Kontrollgruppe. Mögliche Erklärung: Die Reizung der Tränensäcke löst eine traurige Stimmung aus, die sich bei der Einschätzung der Gesichter bemerkbar macht.

Alternative Ergebnisse:

Falls die Vpn die Gesichter eher eine positive Stimmung bevorzugen, dann kann dieses Ergebnis ebenfalls damit erklärt werden, daß eine traurige Stimmung induziert wurde und die Vpn dagegen "ankämpfen", indem sie sich vermehrt mit positiven Bildern beschäftigen wollen.

Falls es keine Unterschiede zwischen Kontrollgruppe und Vpn gibt, können wir davon ausgehen, daß keine traurige Stimmung induziert wurde. Dies kann daran liegen, daß sich das Befinden der Vpn nicht durch Tränen beeinflussen läßt, oder daß es den Vpn widerstrebt hat, in einer neutralen Situation traurig zu werden, da sie es als peinlich empfunden hätte.

 

Anhang A: Instruktionen

Liebe Versuchsperson,

vielen Dank für Ihre Teilnahme an unserer Untersuchung zur Ergonomie von kombinierten Seh- und Lesebrillen.

Wie Sie wissen, ist das besondere Merkmal einer kombinierten Seh- und Lesebrille die Einteilung der Brillengläser in zwei unterschiedliche Bereiche. Der Vorteil liegt auf der Hand: Es ist nicht mehr nötig, die Brille zu wechseln, um etwas zu lesen. Allerdings wird dabei nicht berücksichtigt, inwiefern die Trennung des Sehbereichs einen Einfluß auf die visuelle Verarbeitung von Informationen hat. Um diesen Einfluß zu untersuchen, bitten wir Sie, eine zu diesem Zweck angefertigte Brille unter sowohl Lese- als auch Sehbedingung zu testen. Um die Wechselwirkung individueller Sehstärken auszuschließen, befinden sich in dem Brillengestell keine Gläser. Die Grenze zwischen Seh- und Lesebereich der Brille wird durch einen dünnen Faden markiert. Bitte setzen Sie die Brille auf und bearbeiten die folgenden 30 Aufgaben, die sich wie folgt voneinander unterscheiden:

1) Textaufgabe

Wichtig: Schauen Sie bitte durch den unteren (Lese-) Bereich der Brille.

Überprüfen Sie den Textabschnitt auf Tippfehler. Markieren Sie jeden Fehler mit einem Kreis.

2) Gesichteraufgabe

Wichtig: Schauen Sie bitte durch den oberen (Seh-) Bereich der Brille.

Beurteilen Sie den Gesichtsausdruck auf dem Foto anhand der nebenstehenden Skala. Markieren Sie den Wert mit einem Kreis.

Nachdem Sie alle 30 Aufgaben bearbeitet haben, folgt ein Fragebogen zur Beurteilung der Brilleneigenschaften. Geben Sie dort an, wie gut sie mit der Brille während der Aufgabenbearbeitung zurecht kamen.

Anhang B: Textaufgaben (ohne den Buchstaben "z")

Die Stellung der Grundrechte in den Gemeinschaftsverträgen hat sich seit den Anfängen des europäischen Einigungswerks erheblich verändert. Die Grundrechte ählten ursprünglich nicht u den entralen Anliegen der Verfasser der Verträge von Paris und Rom. Dies erklärt sich insbesondere aus dem sektoralen und funktionalistischen Ansat, der die Gründungsverträge kenneichnet.

In der Tat ielt der Vertrag von Paris, mit dem die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet wurde, auf wei relativ beschränkte Bereiche: die Eisen- und Stahlindustrie und die Kohleindustrie. Dieser sektorbeogene Ansat wurde wieder aufgegriffen, nachdem 1954 die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) und das Bemühen um eine politische Union, die mit dieser einhergehen sollte, gescheitert waren.

Er prägte somit auch die Verträge von Rom ur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG bw. Euratom) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Obgleich von diesen drei Gemeinschaften die EWG eine umfassendere Bestimmung hat, beiehen sich alle drei Verträge auf klar definierte Wirtschaftsbereiche. Der sektorale Ansat hatte ur Folge, daß die Gründungsverträge nicht den Charakter eines verfassungsähnlichen Grundgesetes mit einer feierlichen Erklärung der Grundrechte annahmen.

Die drei Gründungsverträge waren offensichtlich nicht geeignet, eine solche Präambel aufunehmen, umal es bereits die 1950 untereichnete Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats gab, die ein verbessertes Modell für den wirksamen Schut der Menschenrechte in Europa abgeben sollte. Diese Vorstellung nahm rasch und in dem Maße Gestalt an, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung eine Kontrolle über die Achtung der Grundrechte errichtete.

Die Sorge des Gerichtshofs bestand darin, die Achtung der Grundrechte durch die Gemeinschaftsinstitutionen und die Mitgliedstaaten bei ihrer Tätigkeit im Bereich des Gemeinschaftsrechts u sichern. So hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung Rechte wie das Eigentumsrecht und die freie Ausübung der Wirtschaftstätigkeit, die für das gute Funktionieren des Binnenmarkts wesentlich sind, anerkannt.

Das Europäische Parlament, die Kommission und der Rat formulierten daraufhin 1977 eine gemeinsame Erklärung, in der sie ihren Willen bekräftigten, die auf den beiden vom Gerichtshof benannten Quellen beruhenden Grundrechte auch in ukunft u achten. 1986 wurde dann ein weiterer Schritt getan, indem das gemeinsame Eintreten für die Demokratie, gestütt auf diese Grundrechte, in die Präambel ur Einheitlichen Europäischen Akte aufgenommen wurde.

Der Vertrag über die Europäische Union schließlich verkündet in Artikel F Absat 2: "Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom untereichneten Europäischen Konvention um Schute der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsäte des Gemeinschaftsrechts ergeben.

"Gleicheitig war bereits die Überlegung aufgetaucht, daß die Gemeinschaft schlicht und einfach der EMRK beitreten könnte. Der Rat beschloß, die Vereinbarkeit eines eventuellen EMRK-Beitritts mit den Verträgen durch den Gerichtshof prüfen u lassen. Der Gerichtshof gab seine Stellungnahme am 28. Mär 1996 ab und kam darin u dem Schluß, daß die Gemeinschaft nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht nicht befugt wäre, dieser Konvention beiutreten.

Mit den Fortschritten des europäischen Aufbauwerks haben sich die Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union allmählich erweitert und lassen den Wunsch der Mitgliedstaaten erkennen, gemeinsame Aktionen in bis dahin strikt nationalen uständigkeitsbereichen u unternehmen (um Beispiel im Bereich der inneren Sicherheit oder der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit).

Angesichts dieser Entwicklung, die über den sektoralen Kontext der ersten Schritte des europäischen Einigungswerks wangsläufig hinausgeht und das Alltagsleben der europäischen Bürger berührt, wird die Notwendigkeit klarer Rechtstexte, die die Achtung der Grundrechte eindeutig u einem fundamentalen Grundsat der Europäischen Union erklären, spürbar. Der Vertrag von Amsterdam entspricht dieser Notwendigkeit.

Der Vertrag von Amsterdam präisiert den Artikel F des Vertrags über die Europäische Union (der nach der im Vertrag von Amsterdam vorgesehenen Umnumerierung u Artikel 6 wird), indem er verkündet: "Die Union beruht auf den Grundsäten der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese

Grundsäte sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam."

Bei seinem Inkrafttreten wird der Vertrag von Amsterdam auch die Präambel des Vertrags über die Europäische Union durch einen usat ändern, in dem die Bedeutung bestätigt wird, die die Mitgliedstaaten den soialen Grundrechten beimessen, wie sie in der Europäischen Soialcharta von 1961 und in der Gemeinschaftscharta der soialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind.

In seiner gegenwärtig (vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam) geltenden Fassung betont Artikel F Absat 2 des Vertrags über die Europäische Union die Achtung der Grundrechte, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben. Die Wirksamkeit dieses Artikels wird jedoch durch Artikel L eingeschränkt, der vorsieht, daß sich die uständigkeit des Gerichtshofs nicht auf diesen Artikel erstreckt.

Wenn man bedenkt, daß die Aufgabe des Gerichtshofs darin besteht, die

Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrags u sichern, wird die Stellung der Grundrechte durch diese Einschränkung geschwächt. Der Vertrag von Amsterdam verschafft Artikel F Absat 2 Geltung, indem er Artikel L des Vertrags (Artikel 46 nach der Umnumerierung) ändert. Der Gerichtshof wird also nach Inkrafttreten des neuen Vertrags für Artikel F Absat 2 uständig sein, was die Tätigkeit der Institutionen betrifft.

 

Anhang C: Textaufgaben (mit gekennzeichnetem Buchstaben "z")

Die Stellung der Grundrechte in den Gemeinschaftsverträgen hat sich seit den Anfängen des europäischen Einigungswerks erheblich verändert. Die Grundrechte *_z_*ählten ursprünglich nicht *_z_*u den *_z_*entralen Anliegen der Verfasser der Verträge von Paris und Rom. Dies erklärt sich insbesondere aus dem sektoralen und funktionalistischen Ansat*_z_*, der die Gründungsverträge kenn*_z_*eichnet.

In der Tat *_z_*ielt der Vertrag von Paris, mit dem die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet wurde, auf *_z_*wei relativ beschränkte Bereiche: die Eisen- und Stahlindustrie und die Kohleindustrie. Dieser sektorbe*_z_*ogene Ansat*_z_* wurde wieder aufgegriffen, nachdem 1954 die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) und das Bemühen um eine politische Union, die mit dieser einhergehen sollte, gescheitert waren.

Er prägte somit auch die Verträge von Rom *_z_*ur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG b*_z_*w. Euratom) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Obgleich von diesen drei Gemeinschaften die EWG eine umfassendere Bestimmung hat, be*_z_*iehen sich alle drei Verträge auf klar definierte Wirtschaftsbereiche. Der sektorale Ansat*_z_* hatte *_z_*ur Folge, daß die Gründungsverträge nicht den Charakter eines verfassungsähnlichen Grundgeset*_z_*es mit einer feierlichen Erklärung der Grundrechte annahmen.

Die drei Gründungsverträge waren offensichtlich nicht geeignet, eine solche Präambel auf*_z_*unehmen, *_z_*umal es bereits die 1950 unter*_z_*eichnete Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats gab, die ein verbessertes Modell für den wirksamen Schut*_z_* der Menschenrechte in Europa abgeben sollte. Diese Vorstellung nahm rasch und in dem Maße Gestalt an, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung eine Kontrolle über die Achtung der Grundrechte errichtete.

Die Sorge des Gerichtshofs bestand darin, die Achtung der Grundrechte durch die Gemeinschaftsinstitutionen und die Mitgliedstaaten bei ihrer Tätigkeit im Bereich des Gemeinschaftsrechts *_z_*u sichern. So hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung Rechte wie das Eigentumsrecht und die freie Ausübung der Wirtschaftstätigkeit, die für das gute Funktionieren des Binnenmarkts wesentlich sind, anerkannt.

Das Europäische Parlament, die Kommission und der Rat formulierten daraufhin 1977 eine gemeinsame Erklärung, in der sie ihren Willen bekräftigten, die auf den beiden vom Gerichtshof benannten Quellen beruhenden Grundrechte auch in *_Z_*ukunft *_z_*u achten. 1986 wurde dann ein weiterer Schritt getan, indem das gemeinsame Eintreten für die Demokratie, gestüt*_z_*t auf diese Grundrechte, in die Präambel *_z_*ur Einheitlichen Europäischen Akte aufgenommen wurde.

Der Vertrag über die Europäische Union schließlich verkündet in Artikel F Absat*_z_* 2: "Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unter*_z_*eichneten Europäischen Konvention *_z_*um Schut*_z_*e der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsät*_z_*e des Gemeinschaftsrechts ergeben.

"Gleich*_z_*eitig war bereits die Überlegung aufgetaucht, daß die Gemeinschaft schlicht und einfach der EMRK beitreten könnte. Der Rat beschloß, die Vereinbarkeit eines eventuellen EMRK-Beitritts mit den Verträgen durch den Gerichtshof prüfen *_z_*u lassen. Der Gerichtshof gab seine Stellungnahme am 28. Mär*_z_* 1996 ab und kam darin *_z_*u dem Schluß, daß die Gemeinschaft nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht nicht befugt wäre, dieser Konvention bei*_z_*utreten.

Mit den Fortschritten des europäischen Aufbauwerks haben sich die Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union allmählich erweitert und lassen den Wunsch der Mitgliedstaaten erkennen, gemeinsame Aktionen in bis dahin strikt nationalen *_Z_*uständigkeitsbereichen *_z_*u unternehmen (*_z_*um Beispiel im Bereich der inneren Sicherheit oder der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit).

Angesichts dieser Entwicklung, die über den sektoralen Kontext der ersten Schritte des europäischen Einigungswerks *_z_*wangsläufig hinausgeht und das Alltagsleben der europäischen Bürger berührt, wird die Notwendigkeit klarer Rechtstexte, die die Achtung der Grundrechte eindeutig *_z_*u einem fundamentalen Grundsat*_z_* der Europäischen Union erklären, spürbar. Der Vertrag von Amsterdam entspricht dieser Notwendigkeit.

Der Vertrag von Amsterdam prä*_z_*isiert den Artikel F des Vertrags über die Europäische Union (der nach der im Vertrag von Amsterdam vorgesehenen Umnumerierung *_z_*u Artikel 6 wird), indem er verkündet: "Die Union beruht auf den Grundsät*_z_*en der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsät*_z_*e sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam."

Bei seinem Inkrafttreten wird der Vertrag von Amsterdam auch die Präambel des Vertrags über die Europäische Union durch einen *_Z_*usat*_z_* ändern, in dem die Bedeutung bestätigt wird, die die Mitgliedstaaten den so*_z_*ialen Grundrechten beimessen, wie sie in der Europäischen So*_z_*ialcharta von 1961 und in der Gemeinschaftscharta der so*_z_*ialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind.

In seiner gegenwärtig (vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam) geltenden Fassung betont Artikel F Absat*_z_* 2 des Vertrags über die Europäische Union die Achtung der Grundrechte, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben. Die Wirksamkeit dieses Artikels wird jedoch durch Artikel L eingeschränkt, der vorsieht, daß sich die *_Z_*uständigkeit des Gerichtshofs nicht auf diesen Artikel erstreckt.

Wenn man bedenkt, daß die Aufgabe des Gerichtshofs darin besteht, die

Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrags *_z_*u sichern, wird die Stellung der Grundrechte durch diese Einschränkung geschwächt. Der Vertrag von Amsterdam verschafft Artikel F Absat*_z_* 2 Geltung, indem er Artikel L des Vertrags (Artikel 46 nach der Umnumerierung) ändert. Der Gerichtshof wird also nach Inkrafttreten des neuen Vertrags für Artikel F Absat*_z_* 2 *_z_*uständig sein, was die Tätigkeit der Institutionen betrifft.

Der Vertrag von Amsterdam verkündet, daß die Union auf den Grundsät*_z_*en der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beruht und diese Grundsät*_z_*e allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Gleich*_z_*eitig *_z_*ieht der neue Vertrag die Möglichkeit einer Verlet*_z_*ung dieser Grundsät*_z_*e durch einen Mitgliedstaat in Betracht und legt fest, wie die Union in einem solchen Fall gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat *_z_*u verfahren hat.